41 Abs. 1 Bst. a StGB). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für Unterlassung der Buchführung festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Strassenverkehrswiderhandlung angemessen zu erhöhen. In einem letzten Schritt sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.