Für die beiden anderen Delikte besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Methodisch ist zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen und erst danach deren Strafart zu bestimmen (vgl. E. IV.21 hiervor und BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Unterlassung der Buchführung sowie für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einzig eine Geldstrafe als angezeigt erachtet.