b SVG). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor oberer Instanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 29 Monaten, davon seien 9 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 20 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. E. I.5.2 vorne). Für die schwere Körperverletzung kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 122 aStGB). Für die beiden anderen Delikte besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe.