23. Strafart, Strafrahmen und Methodik Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - der versuchten schweren Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 aStGB); - der Unterlassung der Buchführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 166 StGB); - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG).