Der vorgeworfene Zeitraum erstreckt sich von 2017 bis zum 30. Oktober 2019. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Hingegen wird bei der Strafzumes- 25 sung berücksichtigt, dass sie begonnen wurde, als die Geldstrafe noch bis 360 Tagessätze ausgesprochen werden konnte (BGer CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3.).