22. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 trat, wie erwähnt, das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dieses sieht neu in Art. 122 nStGB für schwere Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Strafandrohung in Art. 122 aStGB war demgegenüber noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 StGB).