Indem der Beschuldigte aber trotz der ihm bekannten Umstände mit einem unkontrollierten, nicht dosierten und mittelstarken Fusstritt gegen den Kopf trat, musste er eine schwere Körperverletzung für möglich halten und nahm den Eintritt einer solchen in Kauf. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte beim besten Willen nicht darauf vertrauen konnte, dass schon nichts passieren werde, sondern es nur dem Glück zu verdanken war, dass C.________ so glimpflich davonkam. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch