Ein direkter Vorsatz auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände (keine geplante Tat und aus dem Affekt heraus), aufgrund seiner Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass er C.________ nach dem ersten Fusstritt nicht noch weiter traktierte, nicht nachgewiesen werden. Indem der Beschuldigte aber trotz der ihm bekannten Umstände mit einem unkontrollierten, nicht dosierten und mittelstarken Fusstritt gegen den Kopf trat, musste er eine schwere Körperverletzung für möglich halten und nahm den Eintritt einer solchen in Kauf.