Mit Blick auf das Argument der Verteidigung, wonach das C.________ von der Drittperson neben ihm hätte «aufgefangen» werden können, ist zudem festzuhalten, dass der Angriff im Übrigen auch für andere Personen überraschend gewesen sein dürfte. Ein direkter Vorsatz auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände (keine geplante Tat und aus dem Affekt heraus), aufgrund seiner Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass er C.________ nach dem ersten Fusstritt nicht noch weiter traktierte, nicht nachgewiesen werden.