Trotz Kenntnis dieser Umstände trat der nach der Auseinandersetzung in der Bar wütende und aufgebrachte Beschuldigte C.________ mit einem unkontrollierten, nicht dosierten und mittelstarken Fusstritt gegen den Kopf. Hierbei ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – grundsätzlich nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).