23 nes Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Auch möglich sind ein Schläfenbeinbruch oder eine Ohrdeformation bzw. Verletzungen im Ohrinnern. Solch mögliche Verletzungsfolgen sind notorisch (vgl. dazu auch BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1) und waren auch dem Beschuldigten bekannt. So war dem Beschuldigten gemäss Beweiswürdigung bewusst, was passieren kann, wenn man jemanden gegen den Kopf tritt; dass C.______