20. Subsumtion C.________ erlitt durch den Fusstritt Hautunter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres, die gemäss Beweisergebnis folgenlos verheilt sind. Er befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr (vgl. das Gutachten des IRM, pag. 51). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit nach Art. 122 Abs. 2 aStGB sind ebenfalls nicht gegeben. Ebenso wenig eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB. Die Verletzungen von C.________ erreichen nicht das erforderliche Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art.