Es seien die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Das Opfer sei nicht am Boden gelegen, es sei mit dem schwächeren Fuss getreten worden, ohne Schwung und gegen oben, es sei eine weitere Person neben C.________ gesessen und dieser sei somit nicht schutzlos ausgeliefert gewesen. Der Beschuldigte habe nicht unkontrolliert gehandelt. Die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung habe sich unter diesen Umständen nicht aufgedrängt. Folglich seien die Voraussetzungen für die versuchte schwere Körperverletzung nicht erfüllt. 19.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft