19. Vorbringen der Parteien 19.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung und mit Verweis auf ihre bereits gemachten Ausführungen an der ersten oberinstanzlichen Verhandlung sowie mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Es seien die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen.