Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen darf der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsver-