122 StGB). Eine Entstellung im Gesicht muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden, wohl aber bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut verheilt, aber doch weiterhin deutlich sichtbar ist, und die den Geschädigten mimisch beeinträchtigt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 122 StGB). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 aStGB kommen sodann Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 aStGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies