Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 aStGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (z.B. eine Niere, ein Auge, ein Ohr; vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 122 StGB).