122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden. Es kann auf die Ausführungen in E. IV.22 hiernach verwiesen werden. 18. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 414 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: