Widerhandlung gegen das SVG Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 432): Nach Würdigung der relevanten Beweismittel ist aus Sicht des Gerichts erstellt, dass A.________ der Aufforderung des Strassenverkehrsamts nicht Folge geleistet und die Kontrollschilder mit der Nr. .________ des auf ihn eingelösten Fahrzeugs nicht innert Frist zurückgegeben hat. Die Einwände von A.________ erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptungen. III. Rechtliche Würdigung