20 angefochten, allerdings die diesbezügliche Strafzumessung (vgl. E. I.6. vorne). Für den Sachverhalt, der diesen Schuldsprüchen zugrunde liegt, kann auf die Beweisergebnisse der Vorinstanz verwiesen werden. Unterlassung der Buchführung Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 425 f.; Hervorhebungen im Original): War die aktuelle finanzielle Lage der J.________ (GmbH) jederzeit ersichtlich?