Ohne zu überlegen und im Sinne eines «Aussetzers», trat der Beschuldigte aus dem Stand heraus mit seinem linken und damit schwächeren Fuss gegen den Kopf bzw. die rechte Wangenseite von C.________. Er trat dabei nicht dosiert und unkontrolliert und es ist von einem «mittelstarken» Fusstritt auszugehen. C.________ erlitt durch den Fusstritt Hautunter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres. Auch wenn die Schwellung und Unterblutung am rechten Ohr gemäss IRM-Gutachten zu Deformationen und Infektionen des Ohrknorpels führen können (pag.