19 emotionalen Verfassung davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei nicht dosierte, mit seinem linken und schwächeren Fuss unkontrolliert zutrat und es sich dabei um einen «mittelstarken» Fusstritt handelte. Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Tatherganges und der emotionalen Verfassung desselben davon aus, dass dieser einen nicht dosierten und nicht kontrollierten «mittelstarken» Fusstritt gegen den Kopf von C.________ ausführte.