62 Z. 85). Auch vor der Staatsanwaltschaft beschrieb der Beschuldigte seine Gemütslage vor dem Fusstritt mehrfach (fünfmal) als «wütend» (pag. 153 Z. 45, Z. 48; pag. 154 Z. 66; pag. 156 Z. 153 f.; pag. 157 Z. 196). Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt, da er bei der tätlichen Auseinandersetzung in der Bar allein gewesen sei und es von den anderen so dargestellt worden sei, als hätte er etwas gemacht (pag. 153 Z. 47 ff.). Er habe sich in der Bar angegriffen und bedroht gefühlt, da er allein gewesen sei und auf der anderen Seite fünf bis