Bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten lässt sich demnach die Schlussfolgerung ziehen, dass der Fusstritt nicht schwach, aber auch nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde und es sich demzufolge um einen «mittelstarken» Tritt handelte. Dafür spricht auch die Einordnung des Beschuldigten mit einer «4-5» auf einer Skala von «1-10». Zu berücksichtigen ist weiter der Tathergang. So musste der Beschuldigte – wie bereits aufgeführt – den Fusstritt mit einer gewissen Drehbewegung und nach oben gerichtet ausführen, damit er C.________ an die rechte Kopfseite traf. Damit ein Fusstritt so ausgeführt werden kann, braucht es einen gewissen Schwung.