561 Z. 11 f.). Ein «schwacher» Tritt – wie die Verteidigung geltend macht – und ein «nicht sehr harte[r]», «nicht mit voller Wucht» ausgeführter, «nicht so heftig[er]», «nicht so starke[r]» Fusstritt sind offensichtlich zwei verschiedene Fusstritte. Ein sprachliches Missverständnis kann dabei nicht vorliegen, da der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, weshalb ihm die deutsche Sprache geläufig ist. Bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten lässt sich demnach die Schlussfolgerung ziehen, dass der Fusstritt nicht schwach, aber auch nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde und es sich demzufolge um einen «mittelstarken» Tritt handelte.