156 Z. 136 f.). Die Kammer geht aufgrund dieser detaillierten und glaubhaften Aussagen sowie mangels anderer Aussagen oder Anhaltspunkte vom Tathergang gemäss den Aussagen des Beschuldigten aus: Der Beschuldigte, der von zu Hause her mit einem Messer in der Hand zur Bar zurückkehrte, sah von linkskommend her C.________ auf der obersten oder zweitobersten Treppenstufe vor der Bar sitzen. Der Beschuldigte hielt gemäss seinen Aussagen vor dem Fusstritt an und musste mit seinem linken Fuss bewusst nach oben treten, damit er den erhöht sitzenden C.________ traf. Sieht man sich das Bild 3 auf pag.