Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass C.________ sich infolge seiner starken Alkoholisierung, des Kokainkonsums und aufgrund des unerwartet erfolgten Fusstrittes nicht gegen den Fusstritt des Beschuldigten wehren und auch seinen Sturz nach dem Fusstritt nicht kontrollieren konnte. So fiel C.________ nach dem Fusstritt (resp. infolgedessen) seitwärts auf den Boden neben der Treppe und dabei auch auf den Kopf. C.________ blieb allerdings nicht benommen liegen und wurde auch nicht bewusstlos.