Die Anklageschrift geht davon aus, dass C.________ nach dem Fusstritt für eine kurze Zeit benommen liegen geblieben sei (pag. 305 f.). Da der Beschuldigte keine Aussagen dazu machte und keine anderslautenden Aussagen dazu vorliegen, geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass C.________ durch den Fusstritt nicht benommen liegen blieb und auch nicht bewusstlos wurde. Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass C.________ sich infolge seiner starken Alkoholisierung, des Kokainkonsums und aufgrund des unerwartet erfolgten Fusstrittes nicht gegen den Fusstritt des Beschuldigten wehren und auch seinen Sturz nach dem Fusstritt nicht kontrollieren konnte.