ein Herunterfallen auf den Kopf naheliegend. Die Kammer erachtet es als sehr wahrscheinlich, dass die Rötungen und Abschürfungen auf der Schädeloberseite auf diesen Sturz zurückzuführen sind, was aber letztlich offengelassen werden kann. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich weiter entnehmen, dass er nach dem Fusstritt nicht bei C.________ stehenblieb, sondern in die Bar hineinging. Als er C.________ das nächste Mal gesehen habe, sei dieser wieder gestanden (pag. 154 Z. 74; pag. 561 Z. 31 ff.). Die Anklageschrift geht davon aus, dass C.________ nach dem Fusstritt für eine kurze Zeit benommen liegen geblieben sei (pag.