rechte Wangenseite) davon aus, dass C.________ durch den Fusstritt seitwärts auf den Boden neben der Treppe herunterfiel. Weiter geht die Kammer entsprechend den Zeugenaussagen von E.________ davon aus, dass C.________ dabei auch auf den Kopf fiel. Die Aussage von E.________ wird einerseits durch die Tatsache untermauert, dass dieser den Hinterkopf von C.________ nach Verletzungen untersuchte. Andererseits ist aufgrund der Position von C.________ vor dem Fusstritt (in der Nähe der Kante auf der obersten oder zweiobersten Treppenstufe) und der vom Beschuldigten eingezeichneten Fallrichtung (roter Pfeil auf Bild 3 auf pag. 71) ein Herunterfallen auf den Kopf naheliegend.