So gab auch der Beschuldigte an, vor dem Fusstritt nicht noch mit C.________ gesprochen zu haben. Durch seine Alkoholisierung und weil er den Fusstritt nicht erwartete, hatte C.________ keine Möglichkeit sich zu verteidigen oder auf den Tritt zu reagieren. Der Beschuldigte gab in seiner delegierten Einvernahme vom 11. Februar 2020 an, C.________ sei nach dem Tritt auf die Seite gefallen und diesem sei von den anwesenden Personen geholfen worden (pag. 62 Z. 84 f.). Die Endposition von