So ging der Beschuldigte nach der tätlichen Auseinandersetzung nach Hause, behändigte dort ein Messer und kehrte damit zur Bar zurück. C.________ musste aufgrund der Beendigung der tätlichen Auseinandersetzung in der Bar und des Verlassens der Bar durch den Beschuldigten nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte zurückkehren und ihm vor der Treppe einen Fusstritt verpassen würde. So gab auch der Beschuldigte an, vor dem Fusstritt nicht noch mit C.________ gesprochen zu haben.