361 Z. 235 ff.). Die Kammer stellt jedoch auf die tatnächsten Aussagen sowie die Aussagen vor Obergericht ab, wonach der Beschuldigte wusste, dass C.________ alkoholisiert war und unter Drogen bzw. Kokain stand. Weiter ist festzuhalten, dass es zwischen der verbalen Auseinandersetzung in der Bar und dem Fusstritt einen Unterbruch gab. So ging der Beschuldigte nach der tätlichen Auseinandersetzung nach Hause, behändigte dort ein Messer und kehrte damit zur Bar zurück.