Folglich lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte gegen die rechte Kopfseite von C.________ trat und die Verletzungen am rechten Ohr auf diesen Fusstritt zurückzuführen sind (für die Verletzungen am Oberkopf, vgl. E. II.15.2.3 sogleich). 15.2.3 Zustand von C.________ vor und nach dem Fusstritt Vorab ist festzuhalten, dass C.________ zum Zeitpunkt des Fusstrittes mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.92 ‰ bis maximal 2.93 ‰ stark alkoholisiert war und Kokain konsumiert hatte (Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht, pag. 55).