61 Z. 52 f.) zu erwarten wären. Zudem hat der Beschuldigte von der Seite (und nicht frontal) gegen den Kopf von C.________ getreten, was zur Verletzung am Ohr passt. Weiter ist bei einem solchen seitlich ausgeführten Tritt gerade nicht damit zu rechnen, dass die Schuhsohle die getroffene Fläche (das Ohr) berührt, was wiederum mit dem IRM-Gutachten übereinstimmt, wonach nur am linken Oberarm Hauteinblutungen festgestellt wurden, welche durch eine Schuhsohle entstanden sein könnten. Folglich lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte gegen die rechte Kopfseite von C.____