14 Schwellung und die Unterblutung am rechten Ohr auf den Fusstritt zurückzuführen sind. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte Rechtshänder ist (pag. 155 Z. 127 f.; pag. 157 Z. 168 ff.) und allfällige Verletzungen durch Faustschläge im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung in der Bar vor allem auf der linken Körperseite von C.________ (und gerade nicht auf der rechten Seite im Bereich des Ohrs: siehe entsprechende Aussage des Beschuldigten auf pag. 61 Z. 52 f.) zu erwarten wären.