560 Z. 39 ff.). So zeigte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 auch vor, dass er an die rechte untere Wangenseite von C.________ getreten habe (pag. 560 Z. 41 ff.). Die Kammer geht deshalb gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte mit dem linken Fuss an den Kopf bzw. an die rechte Wangenseite von C.________ getreten hat. Auf der rechten Kopfseite fanden sich gemäss Gutachten des IRM folgende Verletzungen: Die rechte Ohrmuschel war in den oberen zwei Dritteln deutlich geschwollen und rötlich-violett unterblutet.