560 Z. 27 ff.). Auch wenn der Beschuldigte selbst nach dieser Auseinandersetzung keine Verletzungen bei C.________ festgestellt haben will (pag. 62 Z. 60 f.), geht die Kammer zu seinen Gunsten davon aus, dass ein Teil der bei C.________ festgestellten Verletzungen auf die dem Fusstritt vorangegangene Auseinandersetzung in der Bar zurückzuführen ist. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich weiter entnehmen, dass er mit dem linken Fuss gegen die rechte Kopfseite von C.________ getreten hat (pag. 62 Z. 83 ff.; pag. 153 Z. 45 f.; pag. 560 Z. 39 ff.).