15.2 Subjektive Beweismittel 15.2.1 Die Aussagen der Beteiligten Zu den subjektiven Beweismitteln ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ bei der Beweiswürdigung nicht weiterhelfen und nur wenige Aussagen des Zeugen E.________ vorliegen. Die Beweiswürdigung hat deshalb überwiegend auf den Aussagen des Beschuldigten zu erfolgen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte insgesamt glaubhafte Aussagen machte. Die Kammer schliesst sich den folgenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 413): Es verbleiben die Aussagen von A.________.