15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Objektive Beweismittel Der Anzeigerapport, der Rapport Forensik und das Gutachten des IRM geben zwar die bei C.________ festgestellten Verletzungen wieder und das Gutachten des IRM betont zudem die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopfbereich und weist auf mögliche schwerwiegende Verletzungen hin. Aus den objektiven Beweismitteln lassen sich aber weder abschliessend die Intensität des Fusstritts noch die weiteren Beweisfragen beantworten (vgl. dazu auch die Vorinstanz, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 408). 15.2 Subjektive Beweismittel 15.2.1