13. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist unbestritten, dass es in der Bar bereits vor dem Fusstritt zu einem verbalen und tätlichen Streit zwischen den Beteiligten kam, dieser aber hinsichtlich strafrechtlich relevanter Vorfälle nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Nachgang an diese Auseinandersetzung in der Bar nach Hause ging, ein Messer behändigte und zur Bar zurückkehrte.