den Kopf genannt und erst auf Frage der Verteidigung ausgeführt, dass er gar nicht den Kopf habe treffen wollen. Der Beschuldigte habe von unten gegen oben treten müssen und dabei eine Drehbewegung gemacht. Bei einem unkontrollierten Fusstritt wäre es nicht möglich gewesen, das Opfer am Kopf zu treffen. Zur Stärke sei festzuhalten, dass der Beschuldigte von einer Stärke von 4-5 ausgegangen sei. Er habe zudem geschildert, dass das Opfer zur Seite gefallen sei. Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, dass das Opfer unglücklich fallen und den Kopf anschlagen könnte.