Der Beschuldigte habe im ersten oberinstanzlichen Verfahren gezeigt und ausgesagt, dass er gegen die Wange des Opfers getreten habe. Was die Gemütsbewegung des Beschuldigten anbelange, habe er selbst ausgesagt, dass er den Streit habe fortführen wollen und er ein Küchenmesser geholt habe. Folglich sei er nicht «abgekühlt» gewesen. Diesfalls wäre er zu Hause ins Bett gegangen und nicht zurückgekehrt. Auch die Polizei habe geschildert, dass er aufgebracht gewesen sei.