__ erlittenen Verletzungen im Gesicht durch den Tritt entstanden seien. Gleiches gelte für die Verletzungen am Hinterkopf. Es sei unbestritten, dass es vor dem Tritt in der Bar schon eine Rangelei gegeben habe. Die von C.________ erlittenen Verletzungen könnten auch durch diese Rangelei verursacht worden sein. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass in der Bar eine heftige Rangelei stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei nach der Auseinandersetzung in der Bar aufgebracht gewesen und habe sich provoziert gefühlt. Sein Gemüt sei aber, nachdem er nach Hause gegangen sei, wieder abgekühlt gewesen.