(nachfolgend: Bar) zurückgekehrt sei. Es sei nicht erstellt, dass C.________ nach dem Tritt für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. Allenfalls sei er kurz benommen gewesen, wobei diesbezüglich auch sein Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zu berücksichtigen seien. Der Beschuldigte habe um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf gewusst, er habe aber nicht daran gedacht, C.________ zu verletzen oder ihm einen Schaden zuzufügen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 414).