10 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, aus den objektiven Beweismitteln ergebe sich, dass die erlittenen Verletzungen von C.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den unbestrittenen Fusstritt des Beschuldigten zurückzuführen seien. Die konkret erlittenen gesundheitlichen Folgen seien aber eher gering. Nicht erstellen lasse sich gestützt auf die objektiven Beweismittel hingegen, mit welcher Härte der Beschuldigte zugetreten und, ob C.___