60 ff.), bei der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 (pag. 65 ff.), im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2021 (pag. 353 ff.), anlässlich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. August 2022 (pag. 556 ff.) und im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung vom 26. Mai 2025 (pag. 853 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.