10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von C.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 (pag. 72 ff.), die nach Schwärzung noch verbliebenen Aussagen von E.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. März 2020 (pag. 80 ff.) und im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Verfahrens vom 31. Oktober 2022 (pag. 553 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 (pag. 60 ff.), bei der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 (pag.