Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich C.________ bei der Auseinandersetzung im Innern der Bar nicht verletzt habe. Details zu den Verletzungen seien dem IRM-Bericht zu entnehmen. Anlässlich der Einvernahme habe C.________ sich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern und kaum sachdienliche Angaben machen können. Forensik-Rapport vom 24. Februar 2020 (p. 17 ff.)