Der Geschädigte hatte auf Grund des überraschenden Vorgehens des Beschuldigten und auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung (min. 1.92 Promille) keine Möglichkeit, sich gegen den Tritt zu schützen bzw. zu wehren. Durch das geschilderte Tatvorgehen nahm der Beschuldigte die naheliegende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung beim Opfer (schwere Verletzungen im Bereich des Kopfes/Schädels, Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen, schwere Verletzungen der Augen und anderer Strukturen des Kopfes) zumindest in Kauf und fand sich damit ab. Auf Grund des Angriffs erlitt der Geschädigte nebst der kurzzeitigen Bewusstlosigkeit/